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6
U 129/06
3-12
O 92/06
Landgericht
Frankfurt
Verkündet
am 14.12.2006
OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT AM MAIN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
…
hat
der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die
Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
14.12.2006 für Recht erkannt:
Die
Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.7.2006 verkündete
Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass
·
es unter Buchstabe a) des Tenors der einstweiligen Verfügung
vom 8.5.2006 lautet: „indem die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufs- oder Rücknahmebelehrung nach §§ 312 c, 312
d, 355, 356 BGB durch einen Link auf eine andere Seite erteilt wird
und der Link wie in Anlage EV 2 zur Antragsschrift gekennzeichnet
ist.“
·
in Buchstabe b) der einstweiligen Verfügung vom 8.5.2006
angefügt wird: „wenn dies wie in der Anlage EV 2 zur
Antragsschrift geschieht“.
Das
Urteil ist rechtskräftig.
G
r ü n d e :
I.
Die
Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet-Versandhandel mit
Bekleidungsgegenständen, mit dem sie nach ihrer eigenen
Darstellung im Jahre 2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung am 14.12.2006 einen Umsatz von mindestens 150.000,- €
erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter
Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber
wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere
wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht,
abzumahnen. Sie hat seitdem etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen; in
etwa 80 dieser Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen
Verfügung beantragt. Im Zuge dieser Abmahnaktion nimmt sie im
vorliegenden Verfahren auch die Antragsgegnerin wegen verschiedener
Verstöße gegen die Belehrungspflicht über das
Widerrufsrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Mit
Urteil vom 21.7.2006 hat das Landgericht die am 8.5.2006 erlassene
Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin mit der Berufung.
Sie
wirft der Antragstellerin insbesondere rechtsmissbräuchliches
Verhalten (§ 8 IV UWG) vor.
Von
der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§
540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
II.
Die
zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das
Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen der
Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten
Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1
UWG i.V.m. §§ 312 c BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu, da die
beanstandete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in
mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und die Antragsgegnerin durch
die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen
Wettbewerbsverstoß begeht, zu dessen Verfolgung die
Antragstellerin als Mitbewerberin befugt ist; für eine
missbräuchliche Ausnutzung dieser Befugnis (§ 8 IV UWG)
bestehen nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden
Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Wie
das Landgericht mit ausführlicher Begründung überzeugend
ausgeführt hat, wird die von der Antragsgegnerin erteilte
Widerrufsbelehrung unter allen drei beanstandeten Gesichtspunkten
den Anforderungen der §§ 312 c I BGB i.V.m. 1 I Nr. 10
BGBInfoV nicht gerecht.
·
Antrag zu a) (Verlinkung)
Die
nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem
beanstandeten Internetauftritt (Anlage EV 2 zur Antragsschrift) mit
der dort vorgenommenen Verlinkung nicht hinreichend klar und
verständlich (§ 312 c I, 1 BGB) erteilt worden.
Es
kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat
vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der
Widerrufsbelehrung eine „Zwangsführung“ des Nutzers
in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt
werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der
Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend –
allerdings für den Fall der Anbieterkennzeichnung – BGH
WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man
dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige
Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links
hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine
Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat
Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 –
6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits
um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie
in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in
Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den
Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm
überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein
Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen
lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht
aufgerufen werden können ( „sprechender Link“).
Diesen
Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom
Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da
sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.
·
Antrag zu b) (Einbettung in AGB)
Die
von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ist –
unabhängig von der unzureichenden Linkkennzeichnung –
auch deswegen zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen
Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie
sich aus in Anlage EV 2 ergibt, den Anforderungen an die vom Gesetz
verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form“
(§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird; insoweit kann in
vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts verwiesen werden.
·
Antrag zu c) (Ausschluss für Unterwäsche)
Mit
Recht hat das Landgericht weiter in der von der Antragsgegnerin
verwendeten Formulierung der Widerrufsbelehrung einen – mit
dem Gesetz unvereinbaren – Ausschluss des Widerrufsrechts für
bestimmte Waren gesehen. Der angegriffene Satz enthält für
sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für
die genannten Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst
den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über
das Widerrufsrecht, wenn man – wie die Antragsgegnerin geltend
macht - durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu
dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für
getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten
soll.
Die
dargestellten Zuwiderhandlungen gegen die Belehrungspflichten nach §
312 c BGB stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar.
Die
Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt
die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1
UWG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der
Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das
ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der
Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber
seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die
ordnungsgemäße Belehrung über das – für
den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann im Gegenteil die
Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Aus dem Verstoß
gegen die Belehrungspflicht zieht der Unternehmer jedoch dann
möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung
aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm
gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird. Dieser
Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender
Widerrufsbelehrungen als absatzfördernde Wettbewerbshandlung im
Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn zum einen hätte
der Verbraucher, der infolge dieses Verhaltens von einem Widerruf
absieht, ansonsten erneut als Kaufinteressent für gleichartige
Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden. Zum anderen ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 –
Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 –
Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) auch
ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen
Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht
getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu
übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden
Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht
regelmäßig zu bejahen.
Eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt gegen § 4
Nr. 11 UWG, weil die gesetzlichen Vorschriften über die
Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher
wettbewerbsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die
Bagatellgrenze des § 3 UWG ist wegen der Bedeutung dieser
Informationspflichten für den Verbraucherschutz überschritten.
Die
Antragstellerin ist gemäß § 8 III Nr. 1 UWG zur
Geltendmachung der gegen die Wettbewerbsverstöße
gerichteten Unterlassungsansprüche befugt, da zwischen den
Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Nr. 3
UWG) besteht. Denn da beide Parteien Unterwäsche vertreiben,
gehört die Antragstellerin zum Kreis der Mitbewerber der
Antragsgegnerin, die durch den Wettbewerbsverstoß – wenn
auch nur in sehr geringem Umfang – betroffen werden.
Weiter
hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche
Ausnutzung der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation (§ 8 IV
UWG) durch die Antragstellerin verneint; insbesondere kann auch nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen
werden, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche
vorwiegend dazu dient, gegen die Antragsgegnerin – und die von
der Antragstellerin in einer Vielzahl weiterer Fälle in
Anspruch genommenen Verletzer – Ansprüche auf Ersatz von
Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.
Ansatzpunkt
für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht
sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht Schaden
oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine
nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen
ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht
unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher
schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise
nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von
Mitbewerber zu „ärgern“. Nachvollziehbar erscheint
der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher nur
bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem
von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten
insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder
zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem
missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in
diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am
Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich
dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle
zu verschaffen.
Die
Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter
haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt,
dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von
Kostenrisiken freigestellt hat, sondern dass die Antragstellerin
selbst finanziell für die Konsequenzen einzustehen hat, die
sich daraus ergeben, dass sie infolge eines etwaigen Unterliegens
bei Gericht keinen Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich
dass sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen
Gründen nicht realisieren lässt. Unter diesen Umständen
ließe sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nur
rechtfertigen, wenn der Senat unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände mit ausreichender Gewissheit davon ausgehen
könnte, dass diese Darstellung der Gesellschafter der
Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht den
Tatsachen entspricht und die Antragstellerin in Wahrheit doch nur
ein im Kosteninteresse des Antragstellervertreters vorgeschobenes
Unternehmen ist. Dies ist nicht der Fall.
Zunächst
spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie
sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung von
Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit
Bekleidungsgegenständen entschlossen haben will. Es handelt
sich – wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen
verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft.
Wenn daher ein – auch wirtschaftlich unbedeutendes –
Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine
Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen
möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und
nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf,
dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über
das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft
verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen
Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben
missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional
nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch
konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle
Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren -
Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Ebenfalls
kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken
zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem
im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom
Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde
gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den
Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der
anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von
25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens,
der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich
ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts
zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden.
Das
Ausmaß der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung des
Streitwerts (vgl. dazu Beschluss vom 18.8.2006 – 6 W 156/06:
5.000,- €) beruhte vielmehr auf den besonderen Umständen
der vorliegenden Fallkonstellation, die für den
Antragstellervertreter nicht unbedingt vorhersehbar waren.
Gewisse
Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich
allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr
unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die
zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten
Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem
kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Die
Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und
Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung
eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die –
basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von
25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- €
verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von
fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des
Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden
gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die
Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren
Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit
rechnen, auf einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in
Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche
nicht zu realisieren sind – sitzen zu bleiben. Dass der
erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat,
ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn
hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung
für die Abmahnaktion nicht ausgehen.
Demgegenüber
ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der
Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße –
wie der Senat bereits in dem erwähnten
Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2006 (6 W 156/06)
ausgeführt hat – äußerst gering. Selbst wenn
die Mitbewerber der Antragstellerin die Widerrufsbelehrung künftig
ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden
Konsequenzen tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies
der Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige
nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte.
Hierauf
angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im
Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über
die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt
habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin
auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle
Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar
gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden
Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen
könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber
wert gewesen.
Diese
Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden
Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven
Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt
auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen
Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im
Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht
unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden
Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber
hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der
Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt
haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das
eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen
Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem
Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen
Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine
Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Antragstellervertreter
das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen
hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen
konnte.
Dies
ist im Hinblick auf die Regelung des § 8 IV UWG so lange nicht
zu beanstanden, wie die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs allein von der Entscheidung des Mandanten
abhängt. Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der
Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der
mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck
vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die
Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben
erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel
dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb
gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in
Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die
damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig
überblickt haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass
die Antragstellerin nach ihren Ausführungen in der
Senatsverhandlung die Abmahnaktion inzwischen beendet hat.
Bei
den Unterlassungsaussprüchen zu a) und b) der
Beschlussverfügung vom 8.5.2006 hat der Senat im Rahmen von §
938 ZPO zur Klarstellung die konkrete Verletzungsform in den Tenor
einbezogen, da hierdurch der Kern des Verbots verdeutlicht wird;
eine sachliche Teilzurückweisung des Eilbegehrens ist hiermit
nicht verbunden.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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