Deutscher Bundestag Drucksache 15/2946 15. Wahlperiode 22. 04. 2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
Begründung
A. Allgemeines
I. Einleitung Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16 – im Folgenden Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) ist bis zum 9. Oktober 2004 in das deutsche Recht umzusetzen. Regelungsbedarf ergibt sich in zwei Bereichen: im allgemeinen Zivilrecht und im Versicherungsvertragsrecht.
II. Umsetzungsbedarf im allgemeinen Zivilrecht Die Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere diejenigen über Fernabsatzverträge, entsprechen bereits weitgehend den Vorgaben der neuen Richtlinie. Daher sind nur in begrenztem Umfang Änderungen erforderlich. Generell ist bei der Umsetzung zu beachten, dass die Richtlinie in den von ihr harmonisierten Bereichen grundsätzlich im Interesse eines einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveaus einen absoluten Standard vorgibt, den die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht übernehmen sollen, es sei denn die Richtlinie lässt ausdrücklich Abweichungen zu (vgl. Erwägungsgrund 13). Eine derartige Ausnahme enthält Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie hinsichtlich der Informationsanforderungen. Das bedeutet, dass in diesem Bereich zwar die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen sind; die Mitgliedstaaten dürfen bis zu einer weiteren Harmonisierung aber strengere gemeinschaftsrechtskonforme Bestimmungen über die Anforderungen an eine Vorabinformation aufrechterhalten oder erlassen. Vorab ist weiter festzuhalten, dass in die Vorschriften über Fernabsatzverträge eine spezifische Definition von „Finanzdienstleistungen“ aufgenommen worden ist. Denn der in der Richtlinie verwendete Begriff der Finanzdienstleistung ist nicht deckungsgleich mit der Definition von Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a KWG.
1. Informations- und Mitteilungspflichten Änderungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu erteilen hat. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Verpflichtung des Unternehmers zur vorherigen Information des Verbrauchers und der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen in Textform. Beide Verpflichtungen sind bereits in § 312c BGB in Verbindung mit § 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt; dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19 – im Folgenden allgemeine Fernabsatzrichtlinie) in Artikel 4 („Vorherige Unterrichtung“) und Artikel 5 („Schriftliche Bestätigung der Informationen“), wobei in Artikel 5 noch Mindestinformationserfordernisse festgeschrieben werden, die partiell über die Vorabinformationen hinausgehen. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher schreibt ebenfalls zweierlei Verpflichtungen des Unternehmers fest, zur Vorabunterrichtung in Artikel 3 und zur Übermittlung der Vorabinformationen sowie ergänzend der Vertragsbedingungen in Artikel 5. Dabei decken die bestehenden Vorschriften die nach Artikel 3 und 5 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher einzuführenden Pflichten bereits weitgehend ab. Allerdings ist der Informationskatalog bei Finanzdienstleistungen ausführlicher, außerdem sind die Anforderungen an die Informationserteilung insgesamt etwas strenger zu fassen: Artikel 4 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie verlangt zwar vom Unternehmer grundsätzlich, alle Informationen vor Vertragsschluss zu erteilen, die Übermittlung der Informationen in Textform kann nach Artikel 5 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie aber noch bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags nachgeholt werden. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen müssen demgegenüber alle Informationen grundsätzlich vor Vertragsschluss erteilt werden; dies gilt im Grundsatz auch für die Mitteilung der Informationen in Textform (Artikel 5 der Richtlinie). Darüber hinaus wird der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer seinen Informations- und seinen Mitteilungspflichten zu genügen hat, jeweils für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen präziser umschrieben: Der Verbraucher muss die Informationen – und deren Mitteilung in Textform – erhalten, bevor er an den Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist. Ausnahmen lässt die Richtlinie nur dann zu, wenn die Art der Fernkommunikation, insbesondere beim Telefongespräch, dies gebietet (Artikel 3 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie). Die Vorschriften über Fernabsatzverträge bedürfen daher einer Anpassung. Dabei kann das in § 312c BGB bereits angelegte „zweigleisige“ System der Vorabinformation (§ 312c Abs. 1 BGB) und der Mitteilung in Textform (§ 312c Abs. 2 BGB) beibehalten werden. Auch bleibt es hinsichtlich der Informationsinhalte bei der inzwischen bewährten Verweisung auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung, in deren Angabenkatalog in § 1 jedoch Ergänzungen und Anpassungen vorzunehmen sind. Hinsichtlich der Mitteilung der Informationen in Textform differenziert der Entwurf zwischen dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und dem allgemeinen Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen. Dabei werden beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Vorabinformation und Mitteilung in Textform in der Praxis in der Regel zusammenfallen, weil beide zu demselben Zeitpunkt erforderlich sind. Bei der Lieferung von Waren oder bei Verträgen über sonstige Dienstleistungen steht dem Unternehmer nach wie vor die nach der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie bestehende Möglichkeit offen, die Mitteilung bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags nachzuholen.
2. Widerrufsrecht Nach Artikel 6 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen muss dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Ein solches Widerrufsrecht besteht bisher nicht generell, da § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB „Finanzgeschäfte“ allgemein aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge ausnimmt. Nach geltendem Recht besteht ein Widerrufsrecht also nur dann, wenn dies in den besonderen Bestimmungen über die einzelnen Finanzprodukte, z. B. über den Verbraucherdarlehensvertrag, gesetzlich geregelt ist. Künftig sollen vor dem Hintergrund der umfassenden Regelung im Versicherungsvertragsgesetz aus den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen Schuldrecht nur noch Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge ausgenommen werden. Im Übrigen sollen aber die Bestimmungen über Fernabsatzverträge auch dann zur Anwendung kommen, wenn es besondere Vorschriften für einzelne Finanzprodukte gibt, insbesondere also auch, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Die Koordinierung mit dem dort ohnehin bestehenden Widerrufsrecht wird – wie bisher für Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge – dergestalt gelöst, dass das Widerrufsrecht nach § 312d BGB im Grundsatz zurücktritt, mit Ausnahme der Regelung über den Fristbeginn in § 312d Abs. 2 BGB, die günstiger ist als die Regelung über das Widerrufsrecht nach §§ 495, 499 bis 507 BGB, da sie den Fristbeginn nicht an die Erteilung derWiderrufsbelehrung, sondern erst an die Erfüllung der Mitteilungspflichten knüpft. Damit wird auch den zwingenden Vorgaben in beiden Fernabsatzrichtlinien Rechnung getragen. Anpassungen sind weiter erforderlich bei den Ausschlüssen eines Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 BGB entsprechend Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie hinsichtlich des Erlöschens des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 3 BGB im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie.
3. Widerrufsfolgen Bei den Widerrufsfolgen kann grundsätzlich auf die geltenden Bestimmungen des § 357 in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückgegriffen werden. Artikel 7 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bestimmt ausdrücklich, dass der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf den anteiligen Preis zu zahlen hat, vorausgesetzt, er ist vorher darauf hingewiesen worden, und er hat dem Leistungsbeginn durch den Unternehmer zugestimmt. Diese materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem Recht aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Regelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen in § 312d BGB aufgenommen. Außerdem wird ein entsprechender Hinweis in das Formular über die Widerrufsbelehrung eingefügt.
4. Kartenzahlungsvorschrift Artikel 8 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher bedarf keiner besonderen Umsetzung. Eine wortgleiche Vorschrift enthält nämlich Artikel 8 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, der mit § 676h BGB bereits umgesetzt ist. Dass § 676h BGB – abweichend von der Richtlinienvorgabe – den Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts und nicht den Stornoanspruch des Kunden regelt, erklärt sich dabei aus der deutschen Rechtslage zu Zahlungskarten: Nach deutschem Recht wird die Abrechnung von mit Karten getätigten Verträgen als Aufwendungsersatzanspruch des kartenausgebenden Instituts gegen den Kunden konstruiert. Als Voraussetzung dieses Aufwendungsersatzanspruchs muss das kartenausgebende Institut unter anderem beweisen, dass der Karteninhaber selbst die abzurechnenden Geschäfte getätigt hat; diese Beweislastverteilung sollte nicht verändert werden (dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 676h BGB, Bundestagsdrucksache 14/3195, S. 34). Dabei beschränkt sich § 676h BGB nicht auf Fernabsatzverträge, die von der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie erfasst werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Umsetzung der entsprechenden Vorschrift für Fernabsatzverträge zum Anlass genommen, eine allgemeine Regelung zu treffen. Denn eine Regelung zum Schutz des Verbrauchers vor Kartenmissbrauch ließ sich im deutschen Recht nicht auf einzelne Vertragstypen beschränken. Karten werden nämlich auf Grund besonderer Kartenverträge ausgegeben und erlauben dem Verbraucher, die Karte für alle denkbaren Arten von Verträgen zu verwenden. Es ist jedenfalls in Deutschland unüblich und auch nicht praktikabel, Karten nur zur Verwendung für bestimmte Arten von Verträgen auszugeben. Da § 676h BGB ganz allgemein gefasst ist, gilt er auch für die Verwendung einer Karte zum Abschluss einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz. Zusätzliche Vorschriften sind nicht erforderlich.
5. Unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen Artikel 9 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bedarf ebenfalls keiner Umsetzung. Eine nahezu wortgleiche Vorschrift enthält nämlich Artikel 9 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, der mit § 241a BGB bereits umgesetzt ist. Auch bei dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber nicht auf Waren und Dienstleistungen beschränkt, die von der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie erfasst werden, sondern die Vorschrift gilt für alle Dienstleistungen, auch für Finanzdienstleistungen. Besondere zusätzliche Vorschriften sind daher auch insoweit nicht erforderlich.
6. Unerwünschte Mitteilungen Artikel 10 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen enthält Beschränkungen der Verwendung bestimmter Kommunikationstechniken und entspricht im Wesentlichen Artikel 10 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie: Hier wie dort bedarf die Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System) sowie der Einsatz von Telefax durch einen Anbieter der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers („opt-in“). Für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel steht den Mitgliedstaaten jeweils frei, ob diese eine „opt-in“- oder eine sog. „opt-out“-Lösung wählen; nach letzterer dürfen die jeweiligen Fernkommunikationsmittel nur benutzt werden, wenn der Verbraucher keine deutlichen Einwände dagegen erhebt (vgl. Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 14 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie). Einer besonderen Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bedarf es nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die inhaltlich gleichgerichtete Regelung in Artikel 13 der sektorspezifischen Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37; zur Vorgängerrichtlinie 97/66/EG im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie Reg.-Begr., Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 24) nunmehr im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Diese enthält sogar noch strengere Vorgaben als die Fernabsatzrichtlinien, indem sie etwa auch die E-Mail-Kommunikation zwingend einem „opt-in“ unterstellt. Ergänzend – etwa soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sich nicht mit dem von der Datenschutzrichtlinie geregelten Bereich der elektronischen Kommunikation deckt (z. B. Briefpost) – kann auf die Rechtsprechung zu § 1 UWG zurückgegriffen werden. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung war bereits bei der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie eine besondere Umsetzung nicht für erforderlich gehalten worden (dazu Reg.-Begr. zum Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 10 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, Bundestagsdrucksache 14/2658 S. 24 ff.). Auch die neuere Rechtsprechung folgt unverändert weitgehend der „opt-in“-Lösung (Telefon: bei Gewerbetreibenden reicht mutmaßliches Einverständnis z. B. BGH, NJW-RR 2002, S. 326; Mobiltelefon: z. B. OLG Düsseldorf, DuD 2002, S. 434, Telefax: z. B. LG Bonn, WRP 2001, S. 587, E-Mail: z. B. LG Hannover, WRP 2001, S. 1254, LG Berlin, MDR 2001, S. 391), mit Ausnahme der Briefpost, für die der Bundesgerichtshof bereits 1973 entlang einer „opt-out“-Lösung entschieden hatte (BGH, NJW 1973, S. 1119).
7. Kündigungsrecht Von der in Artikel 11 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Option, dem Verbraucher das allgemeine Recht einzuräumen, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wird keinen Gebrauch gemacht. Denn dies würde nicht nur zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, sondern auch eine weitreichende Einschränkung des Grundsatzes der Vertragstreue bedeuten, die durch ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers nicht geboten ist. Den Interessen der Verbraucher wird bereits durch das unabhängig von einem allgemeinen Kündigungsrecht zur Verfügung stehende Instrumentarium (insbesondere: Widerrufsrecht, Unterlassungsklage) Rechnung getragen.
8. Unterlassungsklagen Nach Artikel 13 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen haben die Mitgliedstaaten effektive Mittel zur Durchsetzung der Richtlinie bereitzustellen. Dies schließt nach Absatz 2 jener Vorschrift auch Möglichkeiten ein, mit denen Behörden, Verbraucher- und Unternehmensverbände Verstöße gegen die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie abstellen können. Auch diese Bestimmung bedarf keiner besonderen Umsetzung. Sie entspricht im Wesentlichen Artikel 11 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, der durch das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Nach §§ 2 und 3 UKlaG können Verbraucherverbände, Wettbewerbsvereine sowie Industrie- und Handelskammern von Unternehmern, die gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), verstoßen, Unterlassung verlangen und dies in einem besonderen Klageverfahren gerichtlich durchsetzen. Zu diesen Verbraucherschutzgesetzen gehören auch die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Dies ergibt sich bereits nach geltendem Recht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, der allgemein auch die Vorschriften über Fernabsatzverträge zu den Verbraucherschutzgesetzen zählt; hiervon sind sowohl Verträge über die Lieferung von Waren als auch über Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, umfasst.
9. Außergerichtliche Rechtsbehelfe Nach Artikel 14 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sollen die Mitgliedstaaten außergerichtliche Streitschlichtung gerade auch bei Finanzdienstleistungen fördern. Zwar enthält die Richtlinie anders als zum Beispiel Artikel 10 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) keine Verpflichtung zur Schaffung einer solchen Streitschlichtung, sondern bestimmt lediglich, dass die Mitgliedstaaten diese „fördern“. Dem soll hier gefolgt werden. Denn gerade bei Finanzdienstleistungen besteht ein Bedürfnis für eine außergerichtliche Klärung, da Verbraucherstreitigkeiten in diesem Zusammenhang häufig sehr komplex sind und der unmittelbare Weg zum Gericht für viele Verbraucher unabsehbare und kaum tragbare Kostenrisiken birgt. Deshalb soll eine den Streitigkeiten bei Überweisungen vergleichbare öffentliche Streitschlichtungsaufgabe geschaffen und wie jene bei der Deutschen Bundesbank angesiedelt werden. Ähnlich wie bei den Überweisungsstreitigkeiten soll diese Streitschlichtungsaufgabe aber auf private Stellen, insbesondere auf die bei den Verbänden der Kreditwirtschaft bestehenden Streitschlichtungseinrichtungen übertragen werden können. Dabei soll die vorhandene Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 7 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung auch insoweit genutzt und für die Verbände, bei denen jene Übertragung bereits wirksam geworden ist, auch sofort wirksam werden. Das bedeutet, dass die Bundesbank auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen auf die erprobten Schlichtungsstellen der Verbände der Kreditwirtschaft verweisen kann. Diese werden nicht zusätzlich belastet, weil sie sich mit derartigen Streitigkeiten – außerhalb einer besonderen gesetzlichen Schlichtungsaufgabe – ohnehin schon befassen.
III. Umsetzungsbedarf im Versicherungsrecht Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der „Versicherung“ in den Begriff der Finanzdienstleistungen (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie) regelt die Richtlinie auch Kernbereiche des Vertriebs von Versicherungen an Verbraucherinnen und Verbraucher. Die so genannten Direktversicherer werden ihren Vertrieb insgesamt auf die neue Regelung einstellen müssen, da sie Versicherungsverträge ausnahmslos „ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers“ (Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie) abschließen. Aber auch Versicherer mit einem aus selbständigen Vermittlern oder angestellten Mitarbeitern bestehenden Außendienst sind inzwischen zunehmend dazu übergegangen, Verträge nicht nur im Rahmen persönlicher Gespräche z. B. in der Wohnung der Interessenten oder im Büro des Vermittlers, sondern mittels Fernkommunikation (insbesondere durch Brief, Telefongespräch, Fax, Mail oder Internet) abzuschließen; wenn dies bei einem Vertrag „ausschließlich“ im Sinne der Richtlinie und im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters“ geschieht, fällt er unter die Sondervorschriften für den Fernabsatz.
IV. Gesetzgebungskompetenz Die Vorschriften des Entwurfs werden auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes gestützt, wonach das Bürgerliche Recht und das Recht des gerichtlichen Verfahrens in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit fallen, sowie auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes, wonach das Recht der Wirtschaft, insbesondere des privatrechtlichen Versicherungswesens, ebenfalls Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung ist. Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Versicherungsvertragsgesetzes, aber auch anderer Bundesgesetze, und damit eine bundeseinheitliche Regelung. Die Zuweisung der Schlichtungsaufgabe für die Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungen an die Deutsche Bundesbank ist nach Artikel 87 Abs. 3 des Grundgesetzes durch Bundesgesetz möglich und bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates und auch keiner besonderen Mehrheit.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
ZuArtikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Änderung von § 312b)
Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1) § 312b Abs. 1 definiert in seiner geltenden Fassung bereits den Begriff „Fernabsatzvertrag“. Nachdem der Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge durch die Einbeziehung von Finanzdienstleistungen eine Erweiterung erfährt, bietet es sich an, die für das Fernabsatzrecht – abweichend von § 1 Abs. 1a KWG – erforderliche besondere Definition des Begriffs „Finanzdienstleistungen“ ebenfalls in diese Vorschrift aufzunehmen. Dabei stellt der Einschub in Satz 1 klar, dass „Dienstleistungen“ als Gegenstand von Fernabsatzverträgen auch „Finanzdienstleistungen“ sind, und bietet damit einen Bezugspunkt für die in Satz 2 angefügte Definition. Satz 2 lehnt sich eng an den Wortlaut der Richtlinie (Artikel 2 Buchstabe b) an. Dementsprechend sind auch Versicherungen von der Definition umfasst. Die Herausnahme der Versicherungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge durch § 312b Abs. 3 Nr. 3 erklärt sich nämlich nicht etwa daraus, dass es sich hierbei nicht um Finanzdienstleistungen handelt, sondern daraus, dass eine geschlossene Regelung im Versicherungsvertragsrecht sachgerechter erscheint (dazu Artikel 7dieses Gesetzes).
Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 3 Nr. 3) § 312b Abs. 3 enthält Bereichsausnahmen für die §§ 312b bis 312f für bestimmte Arten von Fernabsatzverträgen. Ausgenommen sind bisher nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 Fernabsatzverträge über „Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge.“ Für solche Fernabsatzverträge gelten daher allenfalls andere Verbraucherschutzvorschriften, und zwar wenn diese für die genannten Finanzprodukte generell vorgesehen sind. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen schließt gerade die bisher im Verbraucherschutzrecht für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bestehende Lücke. Die Bereichsausnahme in § 312 Abs. 3 Nr. 3 kann daher nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. Die neue Vorschrift in Absatz 3 Nr. 3 nimmt lediglich noch Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge von der Anwendung der §§ 312b bis 312f aus. Dabei bleibt die Bereichsausnahme für Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsverträge im Hinblick darauf bestehen, dass das von der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geforderte Schutzniveau nicht notwendigerweise im Rahmen der §§ 312b bis 312f geschaffen werden muss. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt insoweit durch Artikel 6 dieses Gesetzes. Bereits bei der Umsetzung der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie hatte der Gesetzgeber sich entschieden, für bestimmte Vertragstypen, die an anderer Stelle eine geschlossene Regelung erfahren haben, das geforderte Schutzregime durch Änderung jener spezifischen Vorschriften für den jeweiligen Vertragstyp zu erreichen. Beispielsweise haben die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 und 2 angesprochenen Teilzeitwohnrechte-Verträge und Fernunterrichtsverträge in den §§ 481 ff. BGB bzw. im Fernunterrichtschutzgesetz eine jeweils eigenständige Vollregelung erfahren, die jeweils auch gilt, wenn die fraglichen Verträge im Fernabsatz geschlossen werden. Für Verbraucherdarlehensverträge und Darlehensvermittlungsverträge erscheint eine Herausnahme aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge jedoch nicht sinnvoll. Darlehensvermittlungsverträge unterfallen bereits nach bisherigem Recht den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Denn die Regelung in den §§ 655a ff. BGB ist bewusst knapp gehalten, eine Einarbeitung der Regelungen für Fernabsatzverträge an dieser Stelle würde diese Vorschriften deutlich ausweiten. Dies erscheint nicht zweckmäßig, zumal der Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertrags im Fernabsatz nicht sehr häufig ist. Eine Änderung dieser Regelung ist mithin nicht veranlasst. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht bei Verbraucherdarlehensverträgen. Zwar sind diese in den §§ 491 ff. BGB sehr ausführlich geregelt. Der Vorteil des geschlossenen Regelungsstandorts, den eine Ergänzung dieser Vorschriften entsprechend der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hätte, wiegt jedoch die Schwierigkeiten, die eine Überarbeitung der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit sich bringt, nicht auf. Dies gilt insbesondere für die Informationspflichten als Kernbereich der Vorschriften über Fernabsatzverträge. Das Verbraucherdarlehensrecht folgt nämlich derzeit zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterrichtung des Verbrauchers über die Einzelheiten des Vertrages einem gänzlich anderem Regelungsmodell: Die in § 492 Abs. 1 Satz 5 BGB vorgeschriebene Schriftform ist nach § 494 BGB nur dann gewahrt, wenn im Grundsatz die dort vorgeschriebenen Angaben in der Vertragsurkunde enthalten sind; lediglich das Fehlen der Information über zu bestellende Sicherheiten gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7 BGB ist im Hinblick auf die Formnichtigkeit des Vertrages unschädlich. Den Anforderungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen genügt dies jedoch nicht; nach Artikel 5 dieser Richtlinie wäre bei Verbraucherdarlehensverträgen, die – wegen des grundsätzlichen Schriftformerfordernisses – im Fernabsatz allenfalls per Briefwechsel geschlossen werden könnten, die vorherige Überlassung aller in Artikel 3 der Richtlinie genannten Informationen und der Vertragsbestimmungen in Textform notwendig. Eine Integration dieser gänzlich andersartigen Informationserfordernisse in die §§ 491 ff. BGB wäre ohne erheblichen Regelungseingriff nicht zu leisten. Eine grundlegende Veränderung der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erscheint aber derzeit auch deshalb nicht sinnvoll, da die EU-Kommission am 11. September 2002 ihren Vorschlag für eine neue Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Verbraucherkreditverträgen (Dok. KOM (2002) 443 endg.) vorgelegt hat. Dieser hat unter anderem zum Ziel, das Instrument der vorvertraglichen Information stärker zur Geltung zu bringen, so dass sich hier bereits für eine künftige Umsetzung jener Richtlinie erheblicher Änderungsbedarf abzeichnet. Schließlich scheidet auch eine „vorgezogene“ Umsetzung im Interesse der Regelungsökonomie hier aus, denn angesichts des noch erheblichen Beratungsbedarfs ist der Inhalt der Informationsanforderungen derzeit noch nicht abzusehen, eine Belastung der Kreditinstitute mit der Umstellung auf Informationspflichten, deren endgültiger Inhalt noch nicht bekannt ist, erscheint unbillig und unzumutbar. Nach alledem sollen also §§ 312b bis 312f BGB auch auf Verbraucherdarlehensverträge angewendet werden. Das Ergebnis, dass für Verbraucherdarlehensverträge künftig neben den §§ 491 ff. BGB auch die §§ 312b bis 312f BGB zu berücksichtigen sind, erscheint hinnehmbar, zumal das Erfordernis, dass Vorschriften unterschiedlicher Regelungsstandorte für einen Lebenssachverhalt heranzuziehen sind, nicht gänzlich ungewöhnlich ist (Beispiel: Auf einen im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge und das Kaufrecht Anwendung). Die Frage der Einbeziehung in die §§ 312b ff. BGB stellt sich für andere Finanzdienstleistungen nicht, weil sie keine in sich geschlossene zivilrechtliche Sonderregelung erfahren haben.
Zu Buchstabe c (Anfügung der neuen Absätze 4 und 5)
Zum neuen Absatz 4 Der neue Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Gegenstand dieser Richtlinienvorschrift sind etwa Verträge über Girokonten oder Depots, bei denen eine Vereinbarung geschlossen wird, die dann in einem zeitlichen Zusammenhang durch Einzelüberweisungsverträge bzw. Einzelanschaffungen auf das Depot „ausgefüllt“ wird. Hier sollen die Informationspflichten und das Widerrufsrecht nur auf die erste Vereinbarung, nicht aber bei dem einzelnen Überweisungsvertrag oder der einzelnen Anschaffung auf das Depot, Anwendung finden. Dies erleichtert für den Unternehmer die Abwicklung erheblich; ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nicht erkennbar, da Informationspflichten undWiderrufsrecht ja bei der Erstvereinbarung bestehen (dazu auch Erwägungsgründe 16 und 17 der Richtlinie). Die Richtlinie schließt bezüglich der Informationspflichten in diese Regelung auch Konstellationen ein, in denen eine gesonderte Vereinbarung fehlt, aber gleichartige Vorgänge in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Allerdings ist es hier erforderlich, dass die „Bewegungen“ in einem Abstand von nicht mehr als einem Jahr erfolgen. Anderenfalls greift die Ausnahmebestimmung nicht. Abzugrenzen sind diese Einzelvorgänge allerdings von etwaigen Zusatzvereinbarungen, die die erste Vereinbarung um neue Komponenten erweitern. Hier finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). Die Regelung von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird mit Absatz 4 in enger Anlehnung an den Richtlinientext übernommen. Dabei wird die Regelung zugleich – im Einklang mit Erwägungsgrund 10 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie – auf alle Fernabsatzverträge erweitert. Dies erscheint auch sachgerecht, da die Interessenlage – Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei erstem Kontakt einerseits und Interesse des Unternehmers an Praktikabilität der einzelnen Ausführungsvorgänge andererseits – unabhängig davon ist, ob eine Finanzdienstleistung, eine sonstige Dienstleistung oder eine Ware im Fernabsatz veräußert wird.
Zum neuen Absatz 5 Mit dem neuen Absatz 5 wird § 1 Abs. 4 des früheren Fernabsatzgesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) wieder hergestellt. Jene Vorschrift, wonach weitergehende Vorschriften zugunsten des Verbrauchers unberührt bleiben, war mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht in § 312b BGB übernommen worden, weil sie bei dem damaligen Neuzuschnitt des § 312b überflüssig war. Sie konnte nämlich nur für Informationspflichten zur Anwendung kommen; hinsichtlich derer war aber eine entsprechende speziellere Regelung bereits in § 312c Abs. 4 BGB (davor § 2 Abs. 4 FernAG) enthalten. Nach der Einschränkung der Bereichsausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB können jetzt aber – etwa im Bereich des Verbraucherdarlehensvertrages – neben den §§ 312b bis 312f BGB auch besondere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers zur Anwendung kommen, die nicht Informationspflichten regeln. Die entstehende Frage nach dem Rangverhältnis beider Vorschriftengruppen wird im neuen Absatz 5 ausdrücklich im Sinne eines Günstigkeitsprinzips geklärt.
Zu Nummer 2 (Neufassung von § 312c) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt wie bisher die Vorabinformationspflicht des Unternehmers, und zwar allgemein für alle Fernabsatzverträge. Die Vorschrift dient damit zugleich der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Dabei ist in § 312c Abs. 1 das Wort „informieren“ durch die Formulierung „Informationen zur Verfügung stellen“ ersetzt worden. Dies ist dem Wortlaut der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie näher (Artikel 4 Abs. 1: “über […] Informationen verfügen“) und entspricht dem der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Artikel 3 Abs. 1 Satz 1). Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, die ausschließen soll, die Regelung dahingehend misszuverstehen, ein „Informationserfolg“ im Sinne eines nachprüfbaren Erkenntnisgewinns beim Verbraucher sei geschuldet. Dafür bieten die Richtlinien keinen Anhaltspunkt. Sichergestellt werden soll vielmehr, dass der Verbraucher die Informationen „zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen kann“ (so bereits Reg.-Begr. Zu § 2 Abs. 2 FernAG, Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 38). Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Dies gilt zum einen für die Umstellung des bisherigen Absatzes 1 Nr. 2, die darüber hinaus den Gesetzeswortlaut den Richtlinienvorgaben annähert (Artikel 4 Abs. 2 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen). Dies gilt zum anderen für die Umformulierung des bisherigen Absatzes 1 Nr. 1. Eine Bezugnahme auf die „Einzelheiten des Vertrages“ wie im bisherigen Text erschiene ohnehin missverständlich, da Artikel 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen neben Angaben betreffend den Fernabsatzvertrag auch solche betreffend den Anbieter, die Finanzdienstleistung und den Rechtsbehelf vorsieht. Abweichend vom bisherigen Recht ist nunmehr der Zeitpunkt umschrieben worden, zu dem die Vorabinformationen zu erteilen sind. Denn nach Artikel 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie sind die Informationen „rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist“ zur Verfügung zu stellen. Damit sind die Fälle präziser erfasst, in denen der Verbraucher auf die Präsentation des Unternehmers etwa im Internet oder im Fernsehen, die sich als invitatio ad offerendum darstellt, mit einer Bestellung reagiert und hierdurch ein für ihn bindendes Angebot zum Vertragsschluss abgibt. In diesen Fällen kommt der Vertrag zustande, wenn der Unternehmer dieses Angebot entweder durch Erklärung oder sogar direkt durch Warenzusendung (§ 151 BGB) annimmt. Es soll hier nicht genügen, dass der Verbraucher die bezeichneten Informationen nach Abgabe seines Angebots, aber vor Vertragsschluss erhält. Vielmehr soll er diese bei seiner Entscheidung über den Vertragsschluss berücksichtigen können, muss sie also davor erhalten. Der neue Absatz 1 umschreibt diesen Zeitpunkt unter Bezugnahme auf die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Dabei bezeichnet „Vertragserklärung“ (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5, § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung, gleichgültig ob Angebot oder Annahme. Somit sind beide in der Richtlinie genannten Fälle – Bindung des Verbrauchers durch den Vertrag oder durch ein Angebot – erfasst. Falls in enger zeitlicher Abfolge mehrere Erklärungen des Verbrauchers abgegeben werden sollten (vgl. § 150 Abs. 2 BGB), dürfte es genügen, wenn die Informationspflichten einmalig erfüllt werden, soweit hierdurch deren Schutzzweck erfüllt wird. Auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers wurde abgestellt, da dies dem Schutzzweck der Vorschrift, dem Verbraucher für seine Entscheidung über den Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen zu geben, am ehesten genügt. Dass dieWillenserklärung des Verbrauchers in der Tat erst mit Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann hier vernachlässigt werden. Nach Abgabe, aber vor Zugang seiner Willenserklärung sind dem Verbraucher die Informationen allenfalls dann von Nutzen, wenn er unmittelbar einen Widerruf erklären würde (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB); es erscheint jedoch nicht sinnvoll, den Verbraucher gewissermaßen in den Widerruf „zu treiben“. Gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist ein „Mehr“ an Verbraucherschutz im Zusammenhang mit den Informationspflichten auch zulässig. Der Begriff „rechtzeitig“ wird in der Richtlinie nicht definiert. Wie bereits bei der Umsetzung der „allgemeinen“ Fernabsatzrichtlinie festgestellt (Reg.-Begr., Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 38), lässt sich hier keine konkretisierende, für alle Einzelfälle passende Beschreibung finden, so dass die Bestimmung des konkret gebotenen Zeitpunktes der Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen werden muss. Maßstab dafür, ob die Information „rechtzeitig“ erteilt worden ist, ist in jedem Fall, ob die Informationserteilung zu dem konkreten Zeitpunkt zur Erreichung des Schutzzwecks der Norm genügt. Die Vorabinformationspflicht dient dem Zweck – so Erwägungsgrund 21 der Richtlinie –, dass der Verbraucher „die ihm angebotene Finanzdienstleistung entsprechend beurteilen und folglich seine Entscheidung in Kenntnis aller Umstände treffen kann“. In Absatz 1 Satz 2 wurde entsprechend Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen klargestellt, dass lediglich vom Unternehmer veranlasste Telefongespräche erfasst sind (vgl. auch Erwägungsgrund 12 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie). Hingewiesen wird darauf, dass damit keinerlei Aussage über eine wettbewerbs- oder gewerberechtliche Zulässigkeit dieser Anrufe getroffen wird (vgl. auch die Ausführungen zum neuen § 48b Abs. 1 VVG). Weiter ist präzisiert worden, dass die Offenlegung der genannten Angaben zu Beginn „eines jeden“ Gesprächs zu erfolgen hat (vgl. bereits die engl. Fassung der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, Artikel 4 Abs. 3 „any conversation“). Schließlich wurde die Formulierung hinsichtlich des offen zu legenden geschäftlichen Zwecks präzisiert.
Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher die bezeichneten Inhalte in Textform mitzuteilen. Die Vorschrift differenziert entsprechend der unterschiedlichen Richtlinienvorgaben zwischen dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Nummer 1) und dem Fernabsatz von sonstigen Dienstleistungen und Waren (Nummer 2). Dabei dient Nummer 1 der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Wesentliche Abweichung der Neuregelung für Finanzdienstleistungen vom geltenden Recht ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer im Grundsatz verpflichtet wird, die Mitteilung in Textform zur Verfügung zu stellen: Er muss dies nach neuem Recht im Grundsatz vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher tun. Eine geringfügige Abweichung hinsichtlich des Zeitpunkts der Mitteilung in Textform lässt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz zu und folgt damit Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Hiernach kann – und muss – die Mitteilung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder mittels eines anderen Fernkommunikationsmittels abgeschlossen worden ist, das die Vorabübermittlung in Textform nicht gestattet. Für den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen, die nicht Finanzdienstleistungen sind, ist die Regelung aus § 312c Abs. 2 BGB wörtlich in den neuen Absatz 2 Nr. 2 übernommen worden. Damit ändert sich hier hinsichtlich des Zeitpunktes für die Erfüllung der Informationspflichten nichts: Es ist nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass die Informationen „bereits vor Vertragsschluss schriftlich oder auf einem anderen […] verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt werden“ (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie); die Möglichkeit der Nachholung der Mitteilung bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages bleibt ebenfalls erhalten. Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 312c Abs. 3, der unverändert übernommen wird. Er soll nicht für Finanzdienstleistungen gelten, weil die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen eine solche Vorschrift nicht vorsieht. Praktisch vorstellbar sind Mehrwertdienste bei Finanzdienstleistungen ohnehin nicht. Ob die Mitteilung zum erforderlichen Zeitpunkt erfolgt ist, bemisst sich sowohl in den Fällen der Nummer 1 als auch der Nummer 2 – wie bei Absatz 1 – danach, ob der Schutzzweck der Norm durch eine Mitteilung zum konkreten Zeitpunkt erfüllt wird. Die Mitteilung in Textform soll dabei dem Verbraucher zusätzlichen Schutz gewähren, da die – so Erwägungsgrund 13 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie – „mit Hilfe elektronischer Technologien verbreiteten Informationen häufig nicht beständig sind“ (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, Bundestagsdrucksache 14/3195, S. 31, zum Begriff „alsbald“ für den allgemeinen Fernabsatz). Gegenstand der Mitteilungspflicht sind nach Absatz 2 Satz 1 die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen, wobei letztere in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise mitzuteilen sind. Das Erfordernis der Mitteilung der Vertragsbestimmungen ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind dabei der Klarheit halber und wegen ihrer besonderen praktischen Relevanz gesondert bezeichnet worden. Sie gehören ohne weiteres zu den von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gemeinten Vertragsbestimmungen. Eine gesonderte Mitteilungspflicht erscheint neben den Einbeziehungserfordernissen des § 305 Abs. 2 BGB notwendig, da für die Einbeziehung nicht zwingend eine Mitteilung in Textform erforderlich ist. Eine Mitteilung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht entbehrlich wegen § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB. Denn das dort festgeschriebene Erfordernis, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufenund in wiedergabefähiger Form zu speichern, gilt zum einen nur für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. solche, bei denen sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient, so z. B. nicht bei Telekommunikation. Die beschriebene Verpflichtung bleibt außerdem hinsichtlich des für ihre Erfüllung vorgeschriebenen Zeitpunktes sowie ihres Inhalts hinter den Anforderungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zurück. Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende „eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen (ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192). Die Verpflichtung für die Mitteilung derVertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht nur auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen beschränkt, sondern auf alle Fernabsatzverträge ausgedehnt worden. In diesem Punkt kann unproblematisch eine einheitliche Verbraucherschutzregelung getroffen werden, ohne dass die Unternehmer unbillig belastet werden. Denn gerade im Hinblick auf die Einbeziehungserfordernisse für Allgemeine Geschäftsbedingungen haben sie ohnehin bereits in der Mehrzahl der Fälle dem Verbraucher die Vertragsbedingungen mitzuteilen. Der Begriff der Textform bestimmt sich im Übrigen wie nach bisherigem Recht nach § 126b BGB.
Zu Absatz 3 Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen um. Nach jener Vorschrift hat der Verbraucher das Recht, von dem Unternehmer jederzeit zu verlangen, dass er ihm die Vertragsbedingungen, d. h. die Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen, in Papierform zur Verfügung stellt. Die Richtlinienvorschrift wird im Wesentlichen wörtlich übernommen. Dabei knüpft der Begriff „Urkunde“ an § 126 BGB an. Da die Richtlinie eine Unterzeichnung nicht erfordert, ist das Unterschriftserfordernis, das für die Schriftform gemäß § 126 BGB neben das der Urkunde tritt (vgl. auch § 126b BGB), nicht übernommen worden. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf alle Fernabsatzverträge erscheint nicht angezeigt, da dies ohne Not zu einer Belastung der Anbieter im Fernabsatz führen würde. Die Sonderregelung für Finanzdienstleistungen erklärt sich daraus, dass die Vertragsbedingungen bei Verträgen über Finanzdienstleistungen eine besondere Bedeutung haben, weil sie ihr eigentliches Gepräge in der Mehrzahl der Fälle erst durch ihre Bedingungen erhalten. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher die Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, impliziert hierbei, dass für den Verbraucher keine Kosten anfallen. Dass letzterer die Vorlage der Vertragsbestimmungen nicht mehrfach wird fordern können, ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen. Eine Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie erscheint entbehrlich; dass der Verbraucher berechtigt ist, ein anderes Fernkommunikationsmittel zu verwenden, soweit dies nicht mit der Art des Vertrages und der Finanzdienstleistung unvereinbar ist, ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen.
Zu Absatz 4 Absatz 4 bleibt unverändert. Es ist erwogen worden, auf diese Vorschrift mit Rücksicht auf den neu eingefügten § 312b Abs. 5 BGB zu verzichten. Aus Gründen der Klarstellung erschien die Beibehaltung aber sachgerecht, zumal Einschränkungen nicht auszuschließen sind, die nicht notwendigerweise „weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers“ darstellen (z. B. im Bereich des § 1 UWG sowie § 312e BGB, der ja auch im Verhältnis zu Unternehmern gilt; vgl. dazu Reg.-Begr. zu den Vorfassungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 FernAG, Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 37 sowie in § 312c Abs. 4 a. F., Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 169).
Zu Nummer 3 (Änderung von § 312d) Zu Buchstabe a (Neufassung von Absatz 3) Absatz 3 enthält Sonderregelungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen. Nach seiner bisherigen Fassung erlischt das Widerrufsrecht entsprechend Artikel 6 Abs. 3, 1. Spiegelstrich der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie bei einer Dienstleistung dann, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers die Ausführung beginnt oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst. Nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers demgegenüber erst dann ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers beiderseits bereits vollständig erfüllt ist. Die Neufassung des Absatzes 3 differenziert daher zwischen Finanzdienstleistungen und sonstigen Dienstleistungen. Während für letztere die bisherige Regelung des Satzes 1 unverändert gilt – eingefügt wurde hier nur ein Zusatz, der Finanzdienstleistungen ausdrücklich ausnimmt –, wird eine dem Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen entsprechende Sonderregelung als Nummer 2 angefügt. Dabei wird die Regelung des Artikels 6 Abs. 2 Buchstabe c weitgehend unverändert übernommen; sie wird lediglich sprachlich der bereits bestehenden Regelung angepasst.
Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 4) Absatz 4 regelt das Nichtbestehen des Widerrufsrechts bei bestimmten Vertragskonstellationen. Aufgenommen wird hier in Nummer 6 eine Vorschrift, die Verträge vom Widerrufsrecht ausnimmt, die Waren oder (Finanz-)Dienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat. Diese Regelung entspricht Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: Der Preis beispielsweise von Aktien und anderen Wertpapieren unterliegt den Schwankungen der Börse, die weder der Unternehmer noch der Verbraucher beeinflussen kann. Wesentliches Kennzeichen dieser Verträge ist es, dass beide Vertragsparteien in gleicher Weise das Risiko tragen, dass ihre Einschätzung sich als fehlerhaft erweist. EinWiderrufsrecht würde dieses Risiko einseitig dem Unternehmer aufbürden und wäre mit dem spekulativen Charakter dieser Art von Verträgen nicht vereinbar. Demgegenüber tritt derSchutzzweck der Widerrufsvorschriften zurück. Eine ähnliche Ausnahme war bisher schon in Artikel 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie enthalten. Sie war bisher nicht umgesetzt worden, weil davon ausgegangen worden war, dass sie bei den von jener Richtlinie erfassten Verträgen keine Rolle spiele (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 44). Nachdem sich allerdings insbesondere im Hinblick auf Edelmetallgeschäfte im Fernabsatz ein Regelungsbedarf gezeigt hat, soll nunmehr aus Anlass der jetzt erforderlichen Umsetzung für Finanzdienstleistungen auch der Rechtsgedanke aus der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie aufgegriffen werden. Die neue Nummer 6 orientiert sich an der Einleitungsformulierung der zu Grunde liegenden Richtlinienvorschriften. Soweit sie auf Waren Bezug nimmt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, wird hier insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein. Da es sich bei Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, sämtlich um Finanzdienstleistungen handeln wird, nennt die Regelung lediglich jene (und nicht Dienstleistungen im Allgemeinen) und übernimmt außerdem einige der in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz für Finanzdienstleistungen aufgeführten Beispiele. An sich verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch solche Beispiele nicht. Sie dienen aber der Erläuterung des sehr abstrakten Gesetzestextes und sollen – allerdings in reduzierter Form – übernommen werden. Ähnlich ist der Gesetzgeber auch in § 312b Abs. 2 BGB vorgegangen. Nachdem die Aufzählung in der Richtlinienvorschrift nur exemplarischen und nicht abschließenden Charakter hat, sind die drei ersten Beispiele aus der Richtlinie übernommen worden; im Interesse größerer Anschaulichkeit werden darüber hinaus Aktien genannt. Soweit die Richtlinie „Anteile an Anlagegesellschaften“ benennt, greift die Neuregelung insoweit auf die präzisere Formulierung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG zurück. Der Begriff Derivate fasst schließlich die in der Richtlinie genannten Swaps, Futures und Optionen zusammen.
Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 5) Absatz 5 enthält eine Konkurrenzregel für das Zusammentreffen des Widerrufsrechts nach § 312d mit einem Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Finanzierungshilfen, Teil- und Ratenzahlungsverträge, nach der das Widerrufsrecht des § 312d BGB zurücktritt. Damit soll eine Doppelung des Widerrufsrechts verhindert werden. Nach der Erstreckung des § 312d auf u. a. Verbraucherdarlehensverträge muss auch die Konkurrenzregelung erweitert werden. Daher wird hier die Vorschrift des § 495 BGB aufgenommen. Im Ergebnis führt die Vorschrift dazu, dass ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht besteht, soweit ein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 497 bis 499 BGB reicht. Allerdings ist das Widerrufsrecht nach § 312d BGB in einem Punkt günstiger als das Widerrufsrecht nach den §§ 495, 499 bzw. das Rückgaberecht nach § 503 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich für das Widerrufs- und Rückgaberecht nach den §§ 355, 356 BGB mit Erteilung der Widerrufsbelehrung, beim Widerrufsrecht nach § 312d BGB aber gemäß dessen Absatz 2 erst mit Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB. Dieser Fristbeginn ist durch beide Fernabsatzrichtlinien für alle in deren Anwendungsbereich fallende Verträge vorgegeben. Er bleibt nach Absatz 5 Satz 2 erhalten, der nunmehr auch für § 495 BGB gilt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch für Verbraucherdarlehensverträge die Informationspflichten nach § 312c BGB in Verbindung mit dem überarbeiteten § 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung gelten.
Zu Buchstabe d (Anfügung von Absatz 6) Die Anfügung eines neuen Absatzes 6 wird erforderlich wegen Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Hiernach darf der Unternehmer vom Verbraucher eine anteilige Vergütung für die tatsächlich erbrachte Dienstleistung im Fall des Widerrufs nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. Die materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem Recht aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, die § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf von Verbraucherverträgen für entsprechend anwendbar erklärt, insbesondere aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Vergütung für die erbrachte Dienstleistung ist nach deutschem Recht als Wertersatz zu konstruieren, nachdem die Rückgewähr oder Herausgabe bei einer Dienstleistung naturgemäß ausgeschlossen ist. Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Vorschrift des § 312d BGB aufgenommen. In ähnlicher Weise regelt etwa § 485 Abs. 5 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB. Sprachlich folgt der neue Absatz 6 weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Dabei enthält die gewählte Formulierung hinsichtlich der Beweislastverteilung die naheliegende Klarstellung (zur Zulässigkeit vgl. Artikel 15 Unterabs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen), dass der Unternehmer nicht nur die ordnungsgemäße Unterrichtung des Verbrauchers, sondern auch dessen ausdrückliche Zustimmung zu einem etwaigen Erfüllungsbeginn zu beweisen hat.
Zu Nummer 4 (Ergänzung von § 355 Abs. 3) § 355 Abs. 3 regelt das Erlöschen des Widerrufsrechts spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Allerdings bestimmt Absatz 3 Satz 3 bereits nach bisherigem Recht eine Ausnahme für den Fall, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist. Als Anwendungsfall für die 6-Monats-Frist verbleibt daher im Wesentlichen diejenige Konstellation, dass der Verbraucher zwar ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, aber im Übrigen die Mitteilungspflichten nicht hinreichend erfüllt worden sind. Denn auch in diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen (§ 312d Abs. 2, 1. Halbsatz BGB). Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen macht den Lauf der Widerrufsfrist ebenfalls von der Erfüllung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Verbraucher abhängig; eine absolute zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts enthält sie aber nicht. Daher muss in Absatz 3 klargestellt werden, dass die 6-Monats-Frist auch für diesen Fall keine Anwendung findet. Dem dient der angefügte Halbsatz. Dabei ist die zusätzliche Ausnahme von der 6-Monats-Frist in unmittelbarer Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen auf die dort geregelten Fälle beschränkt worden. Denn dies stellt den geringsten Regelungseingriff dar. Die 6-Monats-Frist des Absatzes 3 Satz 1 findet demnach künftig bei Fernabsatzverträgen nur bei Verträgen über Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die nicht Finanzdienstleistungen sind, und zwar dort lediglich für den Fall, dass die Mitteilungspflichten nicht bzw. schlecht erfüllt worden sind. Absatz 3 Satz 1 findet darüber hinaus Anwendung in anderen Fällen, in denen die Verletzung von Informationspflichten den Beginn der Widerrufsfrist hinausschiebt (vgl. § 485 Abs. 4 BGB bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen).
Zu Nummer 5 (Änderung von § 357 Abs. 1 Satz 2) § 357 Abs. 1 erklärt zur Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt für entsprechend anwendbar. So sind gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 im Fall des Widerrufs empfangene Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die besondere Bestimmung für den Verzugsbeginn nach § 286 Abs. 3 BGB, die für den Fristbeginn an die Widerrufs- und Rückgabeerklärung des Verbrauchers anknüpft, bezog sich nach geltendem Recht allein auf die Pflicht des Unternehmers zur Entgeltrückzahlung (Reg.-Begr., Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 199, wonach § 357 Abs. 1 BGB dem vorherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entspricht; § 361a Abs. 2 Satz 2 BGB sah allein eine besondere Verzugsregelung für die Erstattungspflicht des Unternehmers vor, auch Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 357 Rn. 4). Dies entsprach auch der Vorgabe in der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, die nach Artikel 6 Abs. 2 den Unternehmer verpflichtete, eine Erstattung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen, eine entsprechende Verpflichtung für den Verbraucher jedoch nicht enthielt. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sieht demgegenüber in Artikel 7 eine Frist von 30 Kalendertagen sowohl für die Erstattungspflicht des Unternehmers (Absatz 4) als auch für die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung von Beträgen (Absatz 5) vor. Da die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen eine für den Verbraucher günstigere Regelung nicht zulässt (Erwägungsgrund 13 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie), ist nunmehr auch in § 357 eine Regelung für die beiderseitigen Verpflichtungen erforderlich. Um die Regelung nicht unnötig zu überfrachten, ist davon abgesehen worden, eine differenzierende Regelung hinsichtlich des Zeitpunktes des Fristbeginns entsprechend der Richtlinie aufzunehmen: Während die 30-Tages-Frist für die vom Unternehmer zu erstattenden Beträge erst mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers beim Unternehmer beginnt, läuft die Frist hinsichtlich der den Verbraucher betreffenden Rückerstattungsfrist dagegen bereits von der Abgabe der Willenserklärung an. Dies dürfte sich jedoch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung aus dem vorgeschlagenen Wortlaut ergeben. Dies soll entsprechend dem bisherigen Recht durch Bezugnahme auf § 286 BGB geschehen. Denn die 30-Tages-Frist ist der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) entlehnt, die das Bürgerliche Gesetzbuch in § 286 Abs. 3 Satz 1 übernommen hat. Das macht es erforderlich, § 357 Abs. 1 Satz 2 insgesamt neu zu fassen. Klargestellt wird dabei zugleich, dass § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für den Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten und anderen Zahlungen anzuwenden ist. In beiden Fällen soll die 30-Tages-Frist entsprechend den Richtlinienvorgaben (Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, auch Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie) mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnen.
Zu Artikel 2 (Änderung des EGBGB)
Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 29a Abs. 4) Zu den in Absatz 4 zu erwähnenden Verbraucherschutzrichtlinien gehört auch die Richtlinie über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Diese wird daher in den dortigen Katalog aufgenommen.
Zu Nummer 2 (Einfügung eines neuen § 10 in Artikel 229) Artikel 229 § 10 enthält die notwendige Überleitungsvorschrift. Die neuen Vorschriften sollen nur für Verträge gelten, die nach Inkrafttreten abgeschlossen werden. Satz 2 enthält dabei eine besondere Überleitungsvorschrift für Dauerschuldverhältnisse, für die § 312b Abs. 4 Satz 1 BGB die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge auf die erste Vereinbarung beschränkt. Der Schutzzweck der Richtlinie verlangt es nicht, dass Altvereinbarungen neuen Sachverhalten gleichgestellt werden. Anders ist es bei Fällen nach § 312b Abs. 4 Satz 2 BGB: Vorgänge innerhalb einer Reihe sind nur von den Informationspflichten, jedoch nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen. Deshalb erscheint es sachgerecht, dass beim ersten Vorgang nach Inkrafttreten des Gesetzes, auch wenn dieser eine bereits begonnene Reihe fortsetzt, die Informationspflichten nach neuem Recht Anwendung finden.
Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 240) Artikel 240 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen unter Ausrichtung an der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie zu regeln. Bei der Ausgestaltung der Verordnung sind künftig aber auch die Vorschriften der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu berücksichtigen, die deshalb in der Ermächtigungsnorm als Orientierungsmaßstab zu ergänzen ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung)
Zu Nummer 1 (Neufassung von § 1) Vorbemerkung In der Neufassung von § 1 wird der Kreis der Informationspflichten etwas ausgeweitet, um den Anforderungen von Artikel 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gerecht zu werden. Die Ausweitung betrifft zum Teil Informationspflichten, die auf der Grundlage von Artikel 3 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie bereits bestehen, aber technisch etwas erweitert werden müssen. Zum Teil betrifft dies aber auch Informationspflichten, die im geltenden Informationspflichtenkatalog keine Parallele haben und speziell für Finanzdienstleistungen vorgesehen werden müssen. Die Vorschriften, die die Vorabinformationspflichten betreffen (Absätze 1, 2 und 3), sind redaktionell an die Änderung in § 312c Abs. 1 angepasst worden („Informationen zur Verfügung stellen“). In der bisherigen Fassung waren die Informationspflichten danach geordnet, ob die jeweiligen Angaben vor Vertragsschluss erteilt werden müssen (§ 1 Abs. 1 BGB-InfoV) oder nach Vertragsschluss in Textform (§ 1 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV). Diese Unterscheidung wird hier – entsprechend dem neuen § 312c BGB – im Wesentlichen beibehalten, da ja der Fernabsatzrichtlinie über Finanzdienstleistungen ebenfalls das „zweigleisige“ System der Vorabinformation einerseits und der Mitteilung in Textform andererseits zugrunde liegt. Dementsprechend bleibt der Informationspflichtenkatalog des § 1 Abs. 1 BGB-InfoV bis auf einige Ergänzungen weitgehend unverändert. Erforderlich ist eine Ergänzung um eine weitere Regelung (Absatz 2), die besondere Informationspflichten für Finanzdienstleistungen enthält, die allerdings für den Fall des fernmündlichen Kontakts wiederum eingeschränkt werden. § 1 Abs. 3 beschränkt die Informationspflichten des Unternehmers bei telefonischer Kontaktaufnahme. § 1 Abs. 4 enthält schließlich die Regelung der Mitteilungspflicht des Unternehmers nach § 312c Abs. 2 BGB. Von einer Wiederholung der Ausnahmebestimmungen für die Mitteilungspflicht des Unternehmers, die in § 312c Abs. 3 und 4 enthalten sind, ist im Interesse einer möglichst schlanken Regelung in der Verordnung abgesehen worden. Dieser Wiederholung bedarf es auch nicht, da die Verordnung lediglich die nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtungen konkretisiert.
Zu Absatz 1 Absatz 1 konkretisiert die Vorabinformationspflicht des Unternehmers nach § 312c Abs. 1 BGB. Die Vorschrift folgt im Wesentlichen der auch bisher in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV vorgegebenen Informationskatalog, sie enthält einige Ergänzungen, soweit diese auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geboten sind und soweit diese ihrer Art nach für eine Ausdehnung auf alle Fernabsatzverträge geeignet erscheinen. Dabei war es Leitgedanke, den Verbraucher bei dem für ihn mit erheblichen Risiken belasteten, daher auch mit erheblichem Informationsbedarf verbundenen Distanzgeschäft mit Finanzdienstleistungen entsprechend den europarechtlichen Vorgaben mit umfassenden Informationen zu versorgen, zugleich aber weder den Verbraucher zu überfordern noch die Unternehmer zu überlasten. Im Einzelnen: Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV, der Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie umsetzt; die Angabe der Identität ist auch in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Fernabsatzrichtlinie über Finanzdienstleistungen vorgesehen. Die Ergänzung betreffend Registernummer oder gleichwertige Kennung entspricht Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Angesichts des geringen zusätzlichen Aufwands, des aber erheblichen zusätzlichen Informationswertes, auch im Hinblick auf künftige Informationsmöglichkeiten mittels eines europaweiten elektronischen Handelsregisters (dazu Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten bestimmter Gesellschaftsformen vom 3. Juni 2002, ABl. EG Nr. C 227 E S. 377), erschien eine Ausdehnung dieser Informationsverpflichtung auf alle Fernabsatzverträge sinnvoll. Geringfügige Abweichungen vom Richtlinientext dienen größerer Praktikabilität: Die Benennung des Registers wurde aufgenommen, da die Mitteilung der bloßen Handelsregisternummer wertlos ist, wenn nicht das zugehörige Gericht bekannt ist. Der Begriff „Unternehmensregister“ umfasst außer dem Handelsregister alle denkbaren weiteren Register (z. B. für Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften). Die „gleichwertige Kennung“ ist derzeit ohne Bedeutung, kann aber in der Zukunft etwa bei Einführung einer einheitlichen Wirtschaftsnummer o. Ä. relevant werden. Nummer 2, wonach jetzt auch die Benennung eines Vertreters oder einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, erforderlich ist, wurde wegen Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen aufgenommen. Auch hier erscheint angesichts des Verhältnisses von Aufwand und Informationswert eine Ausdehnung auf alle Fernabsatzverträge sinnvoll. Die Angabe nach Nummer 3 (ladungsfähige sowie sonstige für die Geschäftsbeziehung unter Einschluss der nach Nummer 2 zu benennenden Personen maßgebliche Anschrift) war bisher nicht im Katalog der Vorabinformationen enthalten, sondern nur für die Mitteilung in Textform gemäß dem bisherigen § 1 Abs. 3 Nr. 2 BGB-InfoV vorgesehen. Da aber für Finanzdienstleistungen eine entsprechende Angabe im Katalog der Vorabinformationen enthalten ist (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und auch hier ein erheblicher Informationsmehrwert einen relativ geringen zusätzlichen Informationsaufwand aufwiegt, wurde diese Angabe in den Katalog der Vorabinformationen für alle Fernabsatzverträge aufgenommen. Nummer 4 (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Zustandekommen des Vertrages) gibt den bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV wieder (Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie); in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sieht Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung als Vorabinformation vor. Eine Vorabinformation darüber, wie der Vertrag zustande kommt, enthält der Informationskatalog der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zwar nicht. Diese Information erscheint jedoch auch im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen sinnvoll; sie hängt außerdem eng mit den in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorgesehenen Angaben über vorvertraglich und vertraglich anwendbares Recht und Vertragssprache (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g) zusammen. Nummer 5 (Mindestlaufzeit des Vertrages) entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV sowie Artikel 4 Buchstabe i der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Nummer 6 (Vorbehalt der Erbringung einer gleichwertigen Leistung) ist bereits im bisherigen §1 Abs. 1 Nr. 5 BGB-InfoV enthalten; die Vorschrift macht von der Option in Artikel 7 Abs. 3 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie Gebrauch, der den Mitgliedstaaten erlaubt, dem Unternehmer die Möglichkeit einzuräumen, eine Ersetzungsbefugnis zu vereinbaren, aber zugleich eine entsprechende Unterrichtung des Verbrauchers voraussetzt. Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sieht eine derartige Angabe nicht vor, nachdem aber auch bei Finanzdienstleistungen im Einzelfall die Erbringung einer qualitätsmäßig und preislich gleichwertigen Dienstleistung denkbar ist, erscheint es sinnvoll, dieses Informationserfordernis für Fernabsatzverträge allgemein vorzusehen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer, der eine versprochene Ware oder Dienstleistung nicht liefern kann, grundsätzlich nicht zur Ersetzung berechtigt ist. Möglich sind aber abweichende Vereinbarungen (vgl. §§ 243, 262, 308 Nr. 4 BGB; zur Problematik der Ersetzungsbefugnis auch Reg.-Begr. zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie Umstellung von Vorschriften auf Euro, Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 19). Nummer 7 (Preisangabe) entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV sowie Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Nummer 8 (Angabe von Kosten) greift den bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV auf; die Vorschrift folgt den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie sowie Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Nummer 9 (Einzelheiten von Zahlung und Erfüllung) findet seine Entsprechung im bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sowie in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Die nach der neuen Nummer 10 (Widerrufs- und Rückgaberecht) erforderliche Angabe ist deutlich umfangreicher als die im bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV. Dort war eine Vorabinformation lediglich über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts vorgesehen, umfangreichere Angaben waren nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BGB-InfoV in Textform gefordert. Nachdem Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen allerdings jetzt eine Vorabinformation über Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen desWiderrufsrechts fordert, nachdem weiter ohnehin eineWiderrufsbelehrung nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 BGBerforderlich ist, erschien eine Aufnahme dieser umfangreicheren Angaben in den Katalog der Vorabinformationen sachgerecht. Im Hinblick darauf, dass die Informationspflicht in Anlehnung an den geltenden § 1 Abs. 3 BGB-InfoV die Rechtsfolgen desWiderrufs und der Rückgabe umfasst – die Formulierung ist redaktionell an die Überschrift zu § 357 BGB angepasst worden – und insoweit über Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen hinausgeht, erschien eine zusätzliche Aufnahme eines Hinweises über die Folgen der Nichtausübung des Rechts, wie dies die Richtlinie vorsieht, entbehrlich. Denn jene ergeben sich bereits im Umkehrschluss aus der Information über die Rechtsfolgen der Ausübung. Eine unbillige Belastung der Unternehmer wird nicht zuletzt dadurch vermieden, dass das in Anlage 2 der BGB-InfoV enthaltene Muster eine Vorgabe enthält, wie die Informationspflicht nach dem neuen § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erfüllt werden kann (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BGB-InfoV, dazu unten). Der in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ausdrücklich geforderte Hinweis auf die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer anteiligen Vergütung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie wird durch die Verweisung auf § 357 Abs. 1 BGB abgedeckt; die anteilige Vergütungspflicht des Verbrauchers wird nach deutschem Recht über § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstruiert. Dabei ist die Formulierung „Informationen über den Betrag“ klarer und praxisnäher als die deutsche Sprachfassung der Richtlinie (vgl. engl.: „information on the amount“; frz.: „informations sur le montant“). In einer Reihe von Fallkonstellationen (z. B. Zinszahlungen), dürfte eine genaue Bezifferung des Betrages nicht möglich sein. Eine entsprechende Angabe sieht auch das Musterformular in Anlage 2 zur BGB-InfoV vor. Nummer 11 (Kosten durch Fernkommunikationsmittel) entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sowie den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe g der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie und in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Nummer 12 (Gültigkeitsdauer befristeter Angabe) erweitert im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen die bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 11 BGB-InfoV vorgesehene Vorabinformation über die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere Preise, auf jegliche Angaben mit begrenzter zeitlicher Gültigkeit. Der Anschaulichkeit halber werden nach wie vor die wohl praktisch häufigsten Fälle des befristeten Angebots bzw. Preises genannt.
Zu Absatz 2 Der neue Absatz 2 regelt die besonderen Vorabinformationspflichten für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Diese werden der Klarheit halber und zur Verdeutlichung des von Absatz 1 abweichenden Regelungsgehalts in einem gesonderten Absatz geregelt. Dabei handelt es sich jeweils um Vorabinformationspflichten aus der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, deren Ausdehnung auf alle Fernabsatzverträge nicht sinnvoll erscheint. Nummer 1 (Hauptgeschäftstätigkeit, Aufsichtsbehörde) entspricht Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen; die Angabe der Hauptgeschäftstätigkeit fordert Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Richtlinie. Nummer 2 (Risiken, Preisschwankungen) gibt nahezu wörtlich Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wieder. Nummer 3 (Kündigungsbedingungen, Vertragsstrafen) entspricht Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Die Nummern 4 bis 8 geben nahezu wortgleich die Informationspflichten nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g und Nr. 4 Buchstabe a und b der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wieder.
Zu Absatz 3 Absatz 3 beschränkt die Informationspflichten des Unternehmers für den Fall telefonischer Kontaktaufnahme. Eine Einschränkung des umfangreichen Informationskataloges für Finanzdienstleistungen enthält Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz für Finanzdienstleistungen; in der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie fehlt eine solche Vorschrift, dies dürfte sich daraus erklären, dass hier ohnehin weniger Vorabinformationen erforderlich sind. Absatz 3 trifft eine einheitliche Regelung für alle Fernabsatzverträge; dies bot sich an, weil der „Sockel“ an Grundinformationen, der auch bei Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe b bei Telefongesprächen zu erteilen ist, im Wesentlichen dem deutlich verkürzten Informationskatalog nach Artikel 4 Abs. 1 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie entspricht. Zwar sind die in Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 12 bezeichneten Angaben nicht im reduzierten Informationskatalog des Artikels 3 Abs. 3 Buchstabe b der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie enthalten. Hier handelt es sich aber ohnehin nur um Informationen, die bei bestimmten Vertragskonstellationen relevant werden, so dass sich eine unbillige Belastung der Unternehmer durch die allgemeine Verweisung auf Absatz 1 nicht ergibt. Zur Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 stellt Satz 1 in seinem zweiten Halbsatz klar, dass diese nur erforderlich ist, wenn eine Vorauszahlung zu leisten ist. Dies entspricht Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie. Die Angabe der Anschrift ist in dem Katalog nach Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen nicht enthalten. Eine Anschriftenangabe in Telefongesprächen erscheint nach der Lebenserfahrung auch unpraktikabel und ungewöhnlich; ein Bedürfnis besteht zudem in der Tat nur bei Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers, denn in diesem Fall benötigt der Verbraucher zur Geltendmachung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs die Anschrift des Unternehmers. Satz 2 entspricht Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Das Erfordernis ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers ist dabei Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie entnommen. Satz 2 trifft eine allgemeine Regelung, weil es auch für Fernabsatzverträge über Waren und sonstige Dienstleistungen sinnvoll erscheint, den Verbraucher zu unterrichten, welche Art von Informationen ihm noch erteilt werden könnten. Der Aufwand hierzu ist auch im Rahmen eines Telefongesprächs gering. Unberührt bleibt in jedem Fall die allgemeine Vorschrift in § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach bereits zu Beginn des Gesprächs Identität und geschäftlicher Zweck offen zu legen sind.
Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Mitteilungspflicht des Unternehmers nach § 312c Abs. 2 BGB. Dabei richtet sich der Umfang dieser Mitteilungspflicht naturgemäß nach den dortigen Vorgaben (vgl. § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BGB). Satz 1 unterscheidet – je nach Vertragskonstellation – zwischen drei Gruppen von Angaben: Bei allen Fernabsatzverträgen ist nach Nummer 1 die in Absatz 1 enthaltene Gruppe von Angaben mitzuteilen; dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie und deckt zugleich einen Teil der Mitteilungserfordernisse nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ab. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sind nach Nummer 2 zusätzlich die in Absatz 2 bezeichneten Angaben in Textform mitzuteilen. Diese Vorschrift komplettiert die Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Nummer 3 benennt schließlich die zusätzlichen Angaben, die bei Waren und sonstigen Dienstleistungen dem Verbraucher in Textform mitzuteilen sind; diese zusätzlichen Informationserfordernisse stammen aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, sie waren bisher in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB-InfoV umgesetzt. Satz 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen § 1 Abs. 3 Satz 2 BGB-InfoV. Dabei dient das Muster für die Widerrufsbelehrung naturgemäß nur der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts. Satz 3 verlangt, dass die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 (Anschrift) und Nr. 10 (Widerrufs- und Rückgaberecht), Absatz 2 Nr. 3 (Kündigungsbedingungen) sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b (Kundendienst/Garantie), wenn diese in den Vertragsbestimmungen, einschließlich AGB, enthalten sind, hervorgehoben und deutlich gestaltet sind. Damit greift Satz 3 den Regelungsgedanken aus dem bisherigen § 1 Abs. 3 BGB-InfoV auf; Ziel dieser Regelung war es, dem Verbraucher die Auffindung der für ihn wesentlichen Informationen zu erleichtern (dazu Reg.-Begr. zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 FernAG, Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 39). Der Katalog der hervorzuhebenden Bestimmungen stammt aus Artikel 5 Abs. 2 der allgemeinen Fernabsatzrichtlinie, der diese Angaben als Mindestinformationen hervorhebt, die „auf jeden Fall“ zu übermitteln sind. Zwar enthält die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen einen derartigen Katalog nicht; sie lässt jedoch hinsichtlich der Informationspflichten ein Mehr an Verbraucherschutz bei der Umsetzung zu. Eine Hervorhebung der genannten Informationen erscheint auch bei Finanzdienstleistungen sinnvoll, da diese für den Verbraucher, insbesondere für die Geltendmachung seiner vertraglichen Rechte, von besonderer Bedeutung sind. In der Neuregelung ist eine Abgrenzung gegenüber den Vertragsbestimmungen erforderlich, weil diese nach dem neuen § 312c Abs. 2 BGB im Grundsatz zu übermitteln sind.
Zu Nummer 2 (Neufassung der Anlage 2) Das in Anlage 2 enthaltene Muster für die Widerrufsbelehrung ist geringfügig zu ändern: Zunächst dienen einige redaktionelle Änderungen („Bürgerinnen und Bürger“ in Gestaltungshinweis 8, „wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen“ in der Widerrufsbelehrung sowie im Gestaltungshinweis 9) der geschlechterneutralen sprachlichen Gestaltung gemäß § 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz. Der neue Gestaltungshinweis 6 enthält für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen den Hinweis auf eine mögliche anteilige Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers. Dies entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; eine Ergänzung des Musterformulars ist schon deshalb geboten, weil § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV die Verwendung des Formulars für die Erfüllung der Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV genügen lässt. Ein derartiger Hinweis ist außerdem nach § 312d Abs. 6 BGB Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Unternehmers. Der neue Gestaltungshinweis 8 (bisher: Gestaltungshinweis 7), der das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts regelt, wird um einen auf die neue Regelung in § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB zugeschnittenen Zusatz für Finanzdienstleistungen ergänzt. Im neuen Gestaltungshinweis 9 (bisher: Gestaltungshinweis 8) wird im Textbaustein für die Belehrung für das finanzierte Geschäft eine klarstellende Ergänzung entsprechend § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB angefügt. Im Textbaustein für die Belehrung für den Darlehensvertrag wird schließlich eine Unrichtigkeit korrigiert. In Satz 2 wird nach dem Wort „Vorbereitung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Dies entspricht der zugrunde liegenden Regelung in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB. Trotz dieser nur geringfügigen Änderungen ist die Anlage 2 der BGB-InfoV insgesamt neu gefasst worden, damit das Musterformular komplett zur Verwendung in der Praxis zur Verfügung steht.
Zu Artikel 4 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) Durch die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes soll die Anregung des Artikels 14 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen aufgenommen werden. Dort wird angeregt, ein Streitschlichtungssystem einzurichten. Es bietet sich an, die bisher für Überweisungsstreitigkeiten bestehende Schlichtungsaufgabe nach § 14 entsprechend auszudehnen. Gegenstand der Streitschlichtung sollen dabei – vor dem Hintergrund des Artikels 14 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, der sich ganz allgemein auf die „Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz“ bezieht – neben Streitigkeiten aus den Vorschriften betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen auch solche sein, die aus der Anwendung des § 676h BGB resultieren. Gerade im Fernabsatz werden Zahlungskarten vielfach auf Grund spezieller Kartenverträge ausgegeben, die nicht Teil eines Girovertrages sind, sondern eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge darstellen. Der Sachgrund der Herausnahme der Streitigkeiten nach § 676h Satz 2 BGB aus Nummer 1 – betroffen seien Unternehmen, die nicht unbedingt Banken seien und daher mit den Streitigkeiten nach den §§ 675a bis 676g BGB keine Berührung hätten (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 276) – gilt hinsichtlich der Anbieter von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz gerade nicht. Wie die Streitschlichtungsaufgabe bei Überweisungsstreitigkeiten soll auch bei Streitigkeiten aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen die Deutsche Bundesbank Träger der Schlichtungsaufgabe sein. Diese kann zur Wahrnehmung der Aufgabe auf bereits vorhandene Strukturen zurückgreifen. Das Schlichtungsstellenverfahren wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, nämlich die bereits bestehende Schlichtungsstellenverfahrensordnung, geregelt. Auch diese Schlichtungsaufgabe soll auf private Stellen übertragen werden, wie § 14 Abs. 3 dies vorsieht. In Absatz 2 Satz 2 wird schließlich der Begriff „Kreditinstitute“ durch „Unternehmen“ ersetzt; dieser Begriff lehnt sich an die Begriffsverwendung „Unternehmer“ in den Vorschriften über Fernabsatzverträge an. Eine Begriffserweiterung erschien erforderlich, nachdem nicht mehr lediglich Überweisungsstreitigkeiten von der Streitschlichtungsaufgabe erfasst sind (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 KWG, der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen kennt).
Zu Artikel 5 (Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung)
Vorbemerkung Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung regelt das Verfahren der Schlichtungsstelle und ist bisher darauf zugeschnitten, dass es sich um Streitigkeiten aus dem Überweisungsrecht handelt, die von der Deutschen Bundesbank erledigt werden. Diese Verordnung soll nun auch für die Streitschlichtungsaufgabe aus Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen gelten, die ebenfalls von der Deutschen Bundesbank, wahrgenommen wird. Außerdem soll die bereits vorgenommene Übertragung der vorhandenen Schlichtungsaufgabe auch für die neue Schlichtungsaufgabe gelten. Die Adressaten sind dieselben, weil sie die davon erfassten Aufgaben bereits jetzt schon (freiwillig) wahrnehmen. Die Ersetzung des Begriffs „Kreditinstitute“ durch „Unternehmen“ entspricht der Änderung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UKlaG.
Zu den Nummern 1 bis 4 (Änderung von §§ 2, 4, 6 und 7) Die Änderungen ersetzen jeweils den Begriff „Kreditinstitut“ durch „Unternehmen“. Zu Nummer 5 (Änderung von § 9) Zu Buchstabe a (Aufhebung der Absätze 2 bis 4 und 6) Die Überleitungsvorschriften der Absätze 2 bis 4 und des Absatzes 6 sind überholt und sollen aufgehoben werden. Zu Buchstabe b (Umstellung von Absatz 5) Die Überleitungsregelung des Absatzes 5 wird zu Absatz 2. Zu Buchstabe c (Einfügung der neuen Absätze 3 und 4) Zum neuen Absatz 3 Damit die neue Schlichtungsaufgabe schnell umgesetzt werden kann, wird die Frist für die Verbandsbeteiligung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 verkürzt. So bleibt sichergestellt, dass die Verbände Gelegenheit haben, die Qualifikation und Unparteilichkeit des Schlichters zu prüfen. Im Interesse eines zügigeren Verfahrens soll ihnen hierfür jedoch nur ein Monat zur Verfügung stehen. Zum neuen Absatz 4 Soweit die Schlichtungsaufgabe nach § 7 der Verordnung bereits auf bestimmte Verbände wirksam übertragen worden ist, sollen diese nach dem neuen Absatz 4 auch im Rahmen der Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungen tätig werden können. Dies vermeidet Anlaufschwierigkeiten für die Ausübung dieser neuen Schlichtungsaufgabe. Bei diesen Verbänden (Bundesverband Deutscher Banken, Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparkassenverband Baden-Württemberg sowie Rheinischer Sparkassen- und Giroverband) sind demnach keine weiteren Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erforderlich. Bei Verbänden, bei denen eine Übertragung bisher noch nicht wirksam geworden ist, b |